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Über Gehalt redet man in Stellenanzeigen nicht – oder doch?

Bislang war es fast unmöglich herauszufinden, was in diesem Land zum Beispiel ein Marketing Manager, eine Bäckereifachverkäuferin oder ein Arzt verdient. Denn das Gehalt war nicht nur das wohl bestgehütete Geheimnis in Jobinseraten, sondern auch im ganzen Erwerbsleben. Vorbei. Ab sofort gilt das neue Entgelttransparenzgesetz und somit ist das Sprechen über das Ein- und Auskommen vom Gesetzgeber nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern sogar gesetzlich verordnet.


Stellenanzeigen: Konkrete Angaben zum Gehalt fehlen

Der Vergleich von Stellenanzeigen auf verschiedenen Jobportalen wie Stepstone, Monster, Jobware oder meinestadt zeigt: Konkrete Angaben zum Gehalt fehlen nach wie vor. Von einer “attraktiven Bezahlung” ist häufig die Rede oder einem “angemessenen Gehalt“. Das war’s aber auch schon. Eine konkrete Summe findet der Bewerber praktisch nirgends.

 

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Die Heimlichtuerei um das Gehalt setzte sich früher im Berufsleben weiter fort: In punkto Gehalt schwiegen nach der Einstellung alle. Manche Arbeitsverträge untersagten es Angestellten sogar, mit anderen über ihre Bezahlung zu sprechen. Das war arbeitsrechtlich zwar alles andere als einwandfrei, aber die meisten Beschäftigten hielten sich in der Vergangenheit daran.

 

 

Entgelttransparenzgesetzes: Schluss mit der Heimlichtuerei

Zumindest mit der Heimlichtuerei am Arbeitsplatz ist es in Sachen Gehalt seit dem Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes vorbei. Es gilt bereits seit Juli 2017. Beschäftigte können seit dem 6. Januar 2018 erstmals Auskunft über die Entgeltstrukturen in ihrem Unternehmen verlangen. Ursprünglich sollten Unternehmen sogar verpflichtet werden, bereits im Stelleninserat ein Mindestgehalt zu nennen. Soweit kam es dann aber doch nicht.

 

Ziel des Gesetzes ist es, dass sich die bestehende Lohnlücke zwischen Männern und Frauen, auch als Gender Pay Gap bezeichnet, schließt: Gleicher Lohn für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Beschäftigung und Qualifikation lautet also das Motto. Tatsächlich klafft zwischen Männern und Frauen eine Lohnlücke von 21 Prozent.

 

 

Plus an Transparenz in punkto Gehalt

Mit einem Plus an Transparenz in punkto Gehalt will die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz gegen das Gender Pay Gap vorgehen. So sieht das Entgelttransparenzgesetz die Einführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit vor: Private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, die Löhne regelmäßig auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen und die Beschäftigten über die Ergebnisse zu informieren.

 

Werden in dem Prüfverfahren tatsächlich Einkommensnachteile wegen des Geschlechts festgestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, hier gegenzusteuern und ausgleichende Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Auskunftsanspruch: Wieviel verdient mein Kollege?

Außerdem haben Beschäftigte ab sofort einen Auskunftsanspruch darüber, wie viel ihre Kollegen verdienen. Anspruchsberechtigt ist, wer in einem Betrieb mit mehr als 200 Mitarbeitern arbeitet. Der Anspruch bezieht sich auf Beschäftigte des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, ausüben und muss schriftlich eingereicht werden.

 

Schon jetzt steht fest: Eine Anfragewelle wird der Auskunftsanspruch eher nicht auslösen. Denn für viele Arbeitnehmer greift er erst gar nicht, weil sie in einem Betrieb arbeiten, der zu wenige Mitarbeiter beschäftigt. Aus diesem Grund hat das Meinungsforschungsunternehmen YouGov einmal in einer Online-Umfrage nachgefragt, ob die Arbeitnehmer, die von dem neuen Gesetz Gebrauch machen können, ihren Arbeitgeber tatsächlich um Auskunft bitten würden.

 

Hoher Informationsbedarf der Arbeitnehmer

Dabei kam heraus, dass der Informationsbedarf der Arbeitnehmer durchaus hoch zu sein scheint. Tatsächlich würde die Hälfte der Befragten diese Möglichkeit gerne in Anspruch nehmen und sich über vergleichbare Gehaltstrukturen im Unternehmen informieren.

 

Zu den Top drei Gründen, warum Arbeitnehmer sich gerne nach dem Verdienst ihrer Kollegen erkundigen möchten, gehört der Wunsch nach mehr Transparenz (57 Prozent). Aber auch das Bestreben, sich besser auf Gehaltsverhandlungen vorbereiten zu können (50 Prozent) und die Vermutung, weniger als die Kollegen zu verdienen (15 Prozent).

 

Interessant dabei ist, dass das Interesse am Gehalt der Kollegen mit der Berufserfahrung sinkt: Während nur sieben Prozent der 45- bis 54-Jährigen sich darüber sorgen, dass sie weniger verdienen als ihre Kollegen, vermuten das doppelt so viele der Umfrageteilnehmer im Alter zwischen 25 und 34 Jahren.

 

Möglich, dass es bei dem doch verhältnismäßig großen Interesse in punkto Gehaltstransparenz irgendwann doch darauf herausläuft, dass auch Stelleninserate über kurz oder lang darüber Auskunft geben, welches Gehalt man im Job mindestens erwarten darf.

 

 

Stellenanzeigen: Mehr Transparenz für Bewerber

In Österreich ist das jedenfalls schon seit ein paar Jahren die Regel: Wenn das Mindestentgelt nicht durch Kollektivvertrag, Satzung oder Tarif festgelegt ist, muss der Arbeitgeber angeben, welche Summe bei Gehaltsverhandlungen die Ausgangsbasis darstellt.

 

Die verpflichtende Gehaltsangabe im Jobinserat kann bei der Karriereplanung hilfreich sein, einen Überblick über branchenübliche Bezahlung geben und als erster Anhaltspunkte für die Gehaltsverhandlung dienen.

 

 

Klar ist aber auch, dass der finanzielle Spielraum bei Formulierungen wie “Bereitschaft zur Überzahlung” mehr oder weniger groß sein kann. Die Gehaltsangaben helfen deshalb nur bedingt, die Verdienstmöglichkeiten schon vor der Bewerbung ganz realistisch einzuschätzen. Der Bewerber erhält aber zumindest einen Hinweis, was er mindestens zu erwarten hat und kann sich auf die Gehaltsverhandlung entsprechend vorbereiten. Und das ist schon einmal deutlich mehr als hierzulande.

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