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Arbeitszeugnis: Rechtliche Vorgaben und Aufbau

Inhalt

 

Verlässt ein Mitarbeiter ein Unternehmen, so hat dieser ein Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Hier gibt es klare Regeln. Was zu beachten ist.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Arbeitszeugnis?

Zunächst einmal ist es ein Unterschied, ob der Arbeitgeber einem scheidenden Angestellten ein qualifiziertes oder ein einfaches Arbeitszeugnis ausstellt. Laut Definition beinhaltet einfaches Zeugnis Informationen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine kurze Stellenbeschreibung.

 

Die Anforderungen eines qualifizierten Arbeitszeugnis

  • Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber
  • Zeugnis als Überschrift
  • Vor- und Zunamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Die Beschäftigungsdauer beginnend mit dem Eintrittstermin
  • Eine kurze Firmenbeschreibung
  • Die genaue Tätigkeitsbeschreibung (Haupt- und Nebentätigkeiten)
  • Informationen über absolvierte Weiterbildungen
  • Beurteilung der Arbeitsbereitschaft und der Arbeitsbefähigung
  • Beurteilung der Arbeitsweise
  • Nennung spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Nennung eventueller Führungskompetenzen
  • Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden oder auch Geschäftspartner
  • Gründe für das Ausscheiden
  • Schlusssatz
  • Ort und Datum

 

Auch eine Dankesformel sollte abschließend im Arbeitszeugnis stehen. Fehlt diese, so kann das vom neuen Arbeitgeber eventuell negativ beurteilt werden. Nach gültiger Rechtsprechung entwertet dies aber den Inhalt eines Arbeitszeugnisses nicht.

 

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Wer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Darunter fallen alle Arbeitnehmer, die ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber ausübten.

  • Führungskräfte / Manager
  • Vollzeit- und Teilzeitmitarbeiter
  • Befristet Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Zivildienstleistende

 

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist allerdings rechtlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis auf eigene Initiative zu verfassen. Verlangt der Angestellte jedoch ein Arbeitszeugnis, so muss das Unternehmen es auch ausstellen. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers verjährt erst nach drei Jahren!

Achtung: Ein Arbeitszeugnis darf dem Arbeitnehmer auf keinen Fall bewusst vorenthalten werden – selbst, wenn sich die scheidenden Parteien anlässlich einer Kündigung streiten. Selbst bei einem offenen Kündigungsschutzverfahren haben Arbeitnehmer mit Zugang der Kündigung mindestens Anspruch auf ein vorläufiges Arbeitszeugnis.

 

Wer erstellt ein Arbeitszeugnis?

Wer erstellt ein Arbeitszeugnis? In größeren Unternehmen übernimmt das die HR-Abteilung. In KMU’s führt auch oft der Chef selbst den Stift. Aber nur im übertragenen Sinne: Zu den formalen Anforderungen gehört es, dass ein Arbeitszeugnis per Computer auf Firmenpapier erstellt wird.

 

Übrigens: Manchmal haben Arbeitnehmer in kleineren Unternehmen auch die Möglichkeit, ihr Arbeitszeugnis selbst zu formulieren. Damit entlasten sie den Arbeitgeber und können auf die Vollständigkeit der gemachten Angaben Einfluss nehmen. Wichtig ist aber, dass das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber höchstpersönlich und einer Führungskraft handschriftlich unterschrieben werden muss.

 

Weitere Anforderungen an das Arbeitszeugnis und wahrheitsgetreue Angaben

Was ist außerdem seitens des Arbeitgebers bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses aus rechtlicher Sicht zu beachten? Zunächst einmal muss ein Unternehmen die Leistungen eines Angestellten wahrheitsgetreu beurteilen, wobei alle ausgeübten Tätigkeiten vollständig aufgeführt werden müssen. Es gilt außerdem, dass ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert werden sollte, da dem scheidenden Mitarbeiter durch das Zeugnis keine Steine in den Weg gelegt werden sollten.

 

Was gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Nichts im Zeugnis zu suchen haben Krankheitszeiten oder –verläufe und auch der Trennungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis stehen. Ebenfalls nicht zur Sprache kommen sollten Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten.

 

Formulierung des Arbeitszeugnis: Häufige Fehler

Trotz klarer rechtlicher Vorgaben unterlaufen Arbeitgebern bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses immer wieder formale oder auch inhaltliche Fehler, die das Dokument ungültig oder mindestens anfechtbar machen.

Fehlende Angaben

Häufig sind Arbeitszeugnisse beispielsweise unvollständig. Doch wer entscheidende Informationen im Arbeitszeugnis unerwähnt lässt, zum Beispiel, um einer Gerichtsklage mit dem scheidenden Kollegen aus dem Weg zu gehen, kann juristisch belangt werden. Denn rechtlich hat der bisherige Arbeitgeber auch eine Verpflichtung gegenüber dem künftigen Arbeitgeber, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

 

Gefälligkeitszeugnissen

Häufig kann der neue Arbeitgeber leicht durchschauen, ob es sich um ein solches Gefälligkeitszeugnis handelt. Oft werden in ihnen die Leistungen eines Mitarbeiters über Gebühr gelobt oder sind im Verhältnis zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unangemessen lang.

 

Stil- und Rechtschreibfehler

Auch Stil- und Rechtschreibfehler sollten unbedingt vermieden werden. Dazu zählen etwa Flecken, Durchstreichungen oder Korrekturen mit Tipp-Ex. Ebenso unzulässige Betonungen durch Anführungs-, Ausrufe- oder FragezeichenUnterstreichungen oder Fettdruck und Rechtschreib- und Grammatikfehler.

 

Verbotene Geheimcodes

Auf ganz dünnes Eis begibt sich, wer Geheimcodes à la “für die Belange der Belegschaft bewies er immer Einfühlungsvermögen”  nutzt. Das heißt nichts anderes  als: “Er suchte sexuelle Kontakte im Kollegenkreis”. Ein schönes Beispiel ist auch: “Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurechtgekommen”, was im Klartext bedeutet: “Er war ein Mitläufer und Ja-Sager, der sich gut verkaufen konnte.” Vorsicht: Solche Formulierungen sind verboten!

 

Denn laut Gesetz muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. “Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.”

 

Bewertung und Noten im Arbeitszeugnis

Zu verwechseln sind die Geheimcodes aber nicht mit Verschlüsselungstechniken, mit denen zum Beispiel Noten in Worte gefasst werden können. Um etwa die Note fünf dennoch mit dem vom Gesetzgeber sprachlichen Wohlwollen zu verbinden, bedienen sich Personaler verschiedener Formulierungen, die nicht anfechtbar sind. Hier haben sich die folgenden Formulierungen durchgesetzt:

 

Bewertungssystem im Arbeitszeugnis

  • Note sechs: fehlende Leistungsbeurteilung zeigt an, dass es nichts zu beurteilen gibt
  • Note fünf: Er hat alle Aufgaben im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit erledigt
  • Note vier: Er hat alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit ausgeführt
  • Note drei: Er hat alle Leistungen zur vollen Zufriedenheit ausgeführt
  • Note zwei: Er hat alle Leistungen stets zur vollen Zufriedenheit ausgeführt
  • Note eins: Er hat alle Leistungen stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt

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